[1.12.2010] Kooperationen in der Wasserwirtschaft?Sind Kooperationen der Königsweg für Städte, Gemeinde und ihre Versorger zur Absicherung von Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz? Reaktionen auf das 18. Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009: Angesichts der Ausführungen der Monopolkommission zur Wasserwirtschaft in Deutschland und einer möglichen Regulierung hält die kontroverse Debatte zwischen Wettbewerbshütern, Verbänden der Wasserwirtschaft sowie des Umweltschutzes und der Verbraucher weiter an. Das Urteil des Bundesgerichtshofes von Februar 2010 stärkte den Kartellwächtern den Rücken, führte aber bei Wasserversorgern zu Rechtsunsicherheit über die zukünftige Ermittlung von Wasserpreisen. Neben den Wasserpreisen wurden auch Themen der Trinkwasserqualität, Umweltschutz und Versorgungssicherheit genauso wie die Wasserversorgung als kommunale Kernaufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge in die Diskussion mit eingebracht.

Ausgangslage
Mit der Vorlage des 18. Hauptgutachtens empfiehlt die Monopolkommission 2008/2009 der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Wasserpreise Wetzlar“ vom 02. Februar 2010, dass eine sektorspezifische Regulierung periodisch wiederkehrend Entgelte auf den Wassermärkten kontrollieren und vergleichen solle. Folgt man ferner den Ausführungen, so ist eine Entgeltregulierung aus technologisch-ökonomischen Erwägungen unerlässlich, wobei auf eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Wasserversorgern abgestellt werden sollte. Die Monopolkommission unterscheidet dabei zwischen einer technischen und einer wirtschaftlichen Regulierung. Erstere solle sich auf Vorgaben zur Wasserqualität beschränken, letztere kurzfristig als „Anreizregulierung“ für alle Wasserversorger nach einheitlichen Standards vorgenommen werden. Sofern sich die Monopolkommission in ihren Ausführungen an den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung – (ARegV) orientiert hat, wäre das zentrale Element dieser sektorspezifischen Anreizregulierung die Bestimmung der zulässigen Erlösobergrenzen eines (Wasser-)Netzbetreibers. Das von der Regulierungsbehörde für die Bestimmung der Erlösobergrenze ermittelte Ausgangsniveau würde sodann durch eine Kostenprüfung erreicht werden. Der (Wasser-)Netzbetreiber würde auf der Grundlage seiner Kosten für die Dauer einer Regulierungsperiode die Erlösobergrenzen vorgegeben bekommen. Diese Erlösobergrenzen wären somit von den tatsächlichen Kosten unabhängig. Auf diese Weise wird für den (Wasser-)Netzbetreiber der Anreiz gesetzt, innerhalb der Regulierungsperiode den ineffizienten Teil seiner Kosten zu reduzieren. Dies werde - so die Ausführungen der Monopolkommission - durch die Zusammenlegung von Wasserverteilnetzen und/oder Netzverwaltungen erreicht, um erhebliche Größenvorteile zu heben und weitere Kostendegressionspotenziale ausnutzen.
Hebung von Synergien bei der Kooperation von Wasserversorgern?
Grundsätzlich liegt dieser Analyse der Optimismus zugrunde, dass die von der Monopolkommission vorgeschlagenen Maßnahmen dazu geeignet sind, positive Synergieeffekte zu realisieren. Der Terminus „Synergie“ bedeutet sprachetymologisch das Zusammenwirken von Lebewesen und Stoffen oder Kräften im Sinne von sich gegenseitig fördern. Eine Synergie beschreibt somit ein institutionelles oder vertragliches Zusammenwirken von Wasserversorgern, das Grundsätzlich also ein Konzept gegenseitigen Nutzens, das ist. Das Zusammenwirken kann in der Intensität und Dauer variieren. Intensitätsstufen können von der Kooperation über die Konzentration bis hin zur Fusion reichen kann. Die hier schrittweise vorgenommene Steigerung des Zusammenwirkens schlägt sich zudem in der Abhängigkeit und in der gegenseitigen Einflussmöglichkeit nieder.
Dementsprechend sollten grundsätzlich gewisse quantitative Vorbedingungen für Kooperationen vorherrschen: Nicht immer ist es gewährleistet, dass das Realisieren von Synergien stets zu gleichen Lasten der Kooperationspartner führt. Oftmals stehen hierbei u.a. lokale Arbeitsplätze und die (IT–)Infrastruktur zur Disposition. Eine Kooperation sollte auch gewisse qualitative Vorbedingungen zu Tage bringen und muss stets von dem grundsätzlichen Gedanken einer ausgewogenen und fairen Zusammenarbeit geleitet sein. Diese Vorbedingungen bedürfen einer grundsätzlichen Erfassung und sollten als Beurteilungskriterium herangezogen werden, um einen potenziellen Kooperationspartner identifizieren zu können. Zudem eignet sich eine strukturierte Aufnahme zur präzisen Formulierung eines konkreten Kooperationsziels.
Zu Beginn sind die allgemeine Ausgangssituation zu analysieren sowie die Zielsetzung des zu betrachtenden Aufgabenträgers. Die Identifikation der Herausforderungen der Ausgangssituation dient der Orientierung für Handlungsoptionen, die unter organisatorischen, technischen und rechtlichen Restriktionen gewürdigt werden müssen. Die gesetzten Anforderungen an eine Kooperation sind die Kriterien, an denen potenzielle Partner gemessen werden. In der Phase der Partnersuche und –bewertung werden potenzielle Kooperationspartner identifiziert und geprüft. Als Partner kommen grundsätzlich benachbarte kommunale Aufgabenträger oder private Wasserversorger in Betracht. Neben Partnern, die eine vollständige Aufgabenerfüllung übernehmen könnten, sind unter Umständen auch Teile der betrieblichen Wertschöpfung mit einzubeziehen, die technische und/oder kaufmännische Betriebsführungsdienstleistungen anbieten. Hierbei sind die potenziellen Synergiebereiche zu identifizieren, die sodann der Bewertung hinsichtlich ihres Wertbeitrages ein wesentliches Entscheidungskriterium bilden. Die Synergieebereiche repräsentieren jene betrieblichen Funktionen und Bereiche, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird. Weiterhin bedarf es der Analyse der sich einstellenden Synergieffekte, die durch eine Kooperation dem Grunde nach entstehen. Als einen Synergieeffekt benennt die Monopolkommission den sogenannten Größeneffekt. Dem Hauptgutachten ist zu entnehmen, dass durch eine sektorspezifische Anreizregulierung für (Wasser-)Netzbetreiber der Anreiz gesetzt wird, bei hohen unspezifischen Gemeinkosten ihre Größe durch Fusion mit einem anderen Trinkwasseranbieter zu erhöhen, um so die Degression der unspezifischen Gemeinkosten zu verbessern. Das Ausschöpfen der Größendegression ist nicht notwendigerweise an eine physische Zusammenlegung von Netzen gebunden. Vielmehr sei grundsätzlich angedacht, eine Umlage spezifischer Gemeinkosten auf eine möglichst große Zahl von Kostenträgern zu erreichen.
Auch ein verstärktes Outsourcing könne die Effizienz erhöhen. Dies werde bereits auch dadurch erreicht, wenn durch die Zusammenlegung von Redundanzen betriebsnotwendige Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dieser abgrenzbare Synergieeffekt wird in der Betriebswirtschaftslehre als Redundanzeffekt bezeichnet. Vorstellbar ist aus praktischer Sicht eine Zusammenlegung der IT-Systeme. Die Synergie resultiert aus der Beseitigung der systemseitigen Redundanz. Dieser Effekt tritt immer dann ein, wenn IT-Infrastruktur für beide Kooperationspartner nur noch einmal vorgehalten werden muss und so eine doppelte Vorhaltung vermieden werden kann. Beispielhaft sei die Stadtwerke Herborn GmbH erwähnt, die als Full-Service-Rechenzentrum den Kunden aus der Versorgungswirtschaft umfangreiche IT-Dienstleistungen anbieten. Mit der Auslagerung der IT an das Rechenzentrum Herborn können Prozesskosten signifikant gesenkt werden und schaffen die Basis für eine Optimierung der Prozesse. Langfristig wollen sich die Stadtwerke Herborn so als spezialisierter IT-Dienstleister positionieren und sich als Kompetenzcenter für Versorger etablieren.
Am Beispiel Herborn kann belegt werden, dass gerade auch den mittleren und kleineren Versorgungsunternehmen eine partnerschaftliche Lösung angeboten werden kann, die auf der einen Seite einen Beitrag zur Kostensenkung liefern kann. Auf der anderen Seite wird für effizientere Prozesse gesorgt, die die Wirtschaftlichkeit verbessern können.
Als 100% Tochter der Schleupen AG begleitet die VISOS GmbH die in der Mehrzahl mittelständischen Kunden bei der der Entwicklung von neuen Geschäftsmodellen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Die VISOS GmbH berät Wasserversorger hierzu zielgerichtet und kompetent mit der Erfahrung aus einer großen Anzahl von Analyseprojekten in der Versorgungswirtschaft.
Pasqual Roselt, Sasa Vaskovic, VISOS GmbH
Quellen: 18. Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009. Unterrichtung durch die Bundesregierung. Drucksache 17/2600. Jansen (2000): Mergers & Acquisitions. Unternehmensakquisitionen und –kooperationen, 3. Auflage, Wiesbaden.
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